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FG München Beschluss v. - 7 V 949/20

Gesetze: FGO § 69, AO § 110 Abs. 1, AO § 355, BGB § 276 Abs. 2

Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist

Krankheit als Wiedereinsetzungsgrund

Leitsatz

Krankheit ist nur dann ein Wiedereinsetzungsgrund, wenn dem Kranken wegen seines Zustandes nicht zuzumuten war, die Frist durch eigenes Handeln oder durch das Handeln eines Dritten zu wahren. Die Krankheit muss daher plötzlich und in einer Schwere auftreten, die es dem Steuerpflichtigen auch nicht mehr zumutbar ermöglicht, einen Dritten mit der Interessenwahrnehmung zu beauftragen.

Fundstelle(n):
IAAAH-58754

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