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BMF - S 2190 BStBl 1988 I 546
Ertragsteuerliche Behandlung der Erbauseinandersetzung über Wirtschaftsgüter des Privatvermögens
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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur ertragsteuerlichen Behandlung der Erbauseinandersetzung über Wirtschaftsgüter des Privatvermögens wie folgt Stellung genommen: I. Allgemeines Mit dem Tod des Erblassers geht der gesamte Nachlaß im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Alleinerben oder die Erbengemeinschaft über. Der Nachlaß ist Gesamthandsvermögen der Erben (§ 1922 BGB). Die Erbengemeinschaft wird bis zu ihrer Auseinandersetzung (§ 2042 BGB) steuerlich wie eine Bruchteilsgemeinschaft behandelt (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO). II. Erbauseinandersetzung ohne Abfindungsleistungen (1) Setzen sich die Miterben in einer Weise auseinander, daß der gesamte Nachlaß ohne Abfindungsleistungen (Zahlung einer Abfindung oder Übernahme von Verbindlichkeiten über den Erbteil hinaus, vgl. Tz. 5 bis 7) verteilt wird (Realteilung), werden die Wirtschaftsgüter des Nachlasses unentgeltlich erworben (vgl. Tz. 4). (2) Ein unentgeltlicher Vorgang liegt auch vor, wenn aufgrund eines einheitlichen Entschlusses Gesamthandseigentum in Bruchteilseigentum umgewandelt wird und ein Miterbe anschließend Anteile an der Bruchteilsgemei... BStBl II S. 722BStBl 1988 II S. 250 BStBl II S. 423 BStBl II S. 423 BStBl 1975 II S. 411 BStBl 1981 II S. 157 BStBl 1988 II S. 180 BStBl II S. 709 BStBl II S. 722 BStBl II S. 510 BStBl 1986 II S. 161BStBl II S. 621 |