Grunderwerbsteuerliche Erwerberidentität bei zwischenzeitlicher
Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz
Leitsatz
Eine Anrechnung der Grunderwerbsteuer auf die Bemessungsgrundlage nach § 1 Abs. 6 S. 2 GrEStG setzt neben der Aufeinanderfolge
von Rechtsvorgängern und der bestehenden Grundstücksidentität einen Absatzwechsel bei den Rechtsvorgängern voraus. Zum anderen
muss an den aufeinanderfolgenden Erwerbsvorgängen auf der Erwerberseite dieselbe Person beteiligt sein (sog. Erwerberidentität).
Bei einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG durch Erwerb der restlichen Gesellschaftsanteile liegt eine Erwerberidentität
nicht vor, wenn die Erwerberin aus dem Verschmelzungsvorgang eine 100-prozentige Tochtergesellschaft ist.
Mehrere Gesellschaften bilden wegen der grunderwerbsteuerrechtlich maßgebenden zivilrechtlichen Selbstständigkeit von Beteiligungsgesellschaften
selbst bei organschaftlicher oder Konzernverbindung keine grunderwerbsteuerliche Einheit; eine wirtschaftliche Betrachtungsweise
etwa dergestalt, dass die Umstrukturierung eines Konzerns eine Einheit bildet und daher unabhängig von der rechtlichen Gestaltung
nur einmal Grunderwerbsteuer auslösen könne, ist mit dem Charakter der Grunderwerbsteuer als Rechtsverkehrssteuer nicht vereinbar.
Bei lediglich bestehender -regelmäßig mittelbarer- Vermögensträgerschaft liegt keine Erwerberidentität vor. Durch eine erfolgte
Ausgliederung und den damit verbundenen Rechtsträgerwechsel wird die Erwerberidentität, anders als bei lediglich formwechselnder
Umwandlung, nicht gewahrt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2020 S. 1696 Nr. 22 ErbStB 2020 S. 321 Nr. 11 GmbH-StB 2021 S. 43 Nr. 2 UVR 2020 S. 366 Nr. 12 ZAAAH-58744
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