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Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit bei Bebauung und Veräußerung von Grundstücken; hier: Anwendung der - (BStBl 1988 II S. 244), vom - III R 209/83 - (BStBl 1988 II S. 277) und vom - III R 275/83 - (BStBl 1988 II S. 293)
Nach § 15 Abs. 2 EStG setzt das Vorliegen eines Gewerbebetriebs eine selbständige nachhaltige Betätigung voraus, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Die Betätigung darf weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen sein. Sie muß über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgehen ( - III 3b aa (1) - BStBl 1984 II S. 751). Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird (vgl. § 14 AO).
Mit Urteil vom - VIII R 317/82 - (BStBl 1988 II S. 244) hat der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs bei der Veräußerung von nur drei Wohneinheiten einen gewerblichen Grundstückshandel verneint. Er hat dabei der Anzahl der veräußerten Wohneinheiten die entscheidende Bedeutung beigemessen, weil eine zahlenmäßige Begrenzung der gebotenen Vereinfachung Rechnung trage. Diese Entscheidung erging, obwohl im Urteilsfall die Wohneinheiten noch vor ihrer Fertigstellung veräußert worden waren. Der III. Senat des Bundesfinanzhofs hat sich mit Urteilen vom BStBl 1988 II S. 277BStBl 1988 II S. 293