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Steuerrechtliche Fragen der betrieblichen Altersversorgung; Auswirkungen der durch das Bilanzrichtlinien-Gesetz geänderten handelsrechtlichen Vorschriften
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerrechtliche Behandlung der betrieblichen Altersversorgung – unter Berücksichtigung der durch das Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) geänderten handelsrechtlichen Vorschriften – folgendes:
1. Rückstellung für eine laufende Pension oder Anwartschaft auf eine Pension auf Grund einer unmittelbaren Pensionszusage
Die Änderung des Handelsgesetzbuches (HGB) im Rahmen des BiRiLiG hat zur handelsrechtlichen Passivierungspflicht von Pensionsrückstellungen geführt. Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB n. F. müssen deshalb handelsrechtlich auch insoweit künftig Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden.
Wegen der unterschiedlichen handels- und steuerrechtlichen Regelungen für nach bzw. vor dem Inkrafttreten des BiRiLiG erteilte unmittelbare Pensionszusagen sind diese in Neu- und Altzusagen zu unterscheiden: