Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen; Nichtbeanstandungsregelung zur Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
Bezug: BStBl 2019 I S. 1010
Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom ist § 146a AO eingeführt worden. Demnach besteht ab dem die Pflicht, elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen.
Gemäß müssen die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchgeführt und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich erfüllt werden. Zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO wird es jedoch nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum noch nicht über eine TSE verfügen. Durch die mit der Corona-Pandemie verbundenen Einschränkungen kommt es zu teils erheblichen Verzögerungen hinsichtlich der Implementierungsarbeiten. Die kurzfristig vorrangig vorzunehmende Anpassung der Umsatzsteuersätze in den Kassensystemen zum hat zu weiteren erheblichen Aufwand geführt. Eine fristgerechte Umsetzung bis 30. September wird daher für viele Unternehmen trotz intensiver Bemühungen nicht möglich sein.
Nicht verfügbar sind zudem derzeit noch cloud-basierte TSE-Lösungen. Für diese konnte bisher noch kein Zertifizierungsverfahren abgeschlossen werden. Unternehmen, welche sich für eine cloud-basierte Lösung entschieden haben, wird es daher nach aktuellem Stand mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit unmöglich sein, bis ihr Kassensystem mit einer TSE auszurüsten.
Daher sind elektronische Aufzeichnungssysteme ohne TSE für die in Nordrhein-Westfalen ansässigen Steuerpflichtigen unter den folgenden Voraussetzungen längstens bis zum nicht zu beanstanden:
Der Unternehmer hat die erforderliche Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum nachweislich verbindlich bestellt oder in Auftrag gegeben oder
es ist der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen, eine solche aber nachweislich noch nicht verfügbar.
Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Die erforderlichen Nachweise sind der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten.
Im Auftrag
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FinMin Nordrhein-Westfalen v. - S
0316a – 1 – V A 5
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Fundstelle(n):
RAAAH-58605