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Neuregelung der steuerrechtlichen Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums (Wohneigentumsförderungsgesetz); hier: Übergangsregelung nach § 52 Abs. 15 und 21 EStG bei Wohnungen im Betriebsvermögen
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 52 Abs. 15 und 21 EStG 1986, geändert durch das Wohneigentumsförderungsgesetz vom (BGBl. I S. 730, BStBl I S. 278), folgendes:
A. Wohnungen im Betriebsvermögen von Land- und Forstwirten
I. Wegfall der Nutzungswertbesteuerung
Ab dem Veranlagungszeitraum 1987 fällt die Besteuerung des Nutzungswerts der Wohnung des Land- und Forstwirts grundsätzlich fort (§ 52 Abs. 15 Satz 1 EStG). Für Wohnungen, die im Veranlagungszeitraum 1986 der Nutzungswertbesteuerung unterliegen oder sich im Bau befanden, gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine Übergangsregelung (siehe zu II.).
II. Fortsetzung der Nutzungswertbesteuerung
1. Gehörte der Nutzungswert einer Wohnung des Land- und Forstwirts im Veranlagungszeitraum 1986, wenn auch nur für kurze Zeit, zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, gilt dies weiterhin, wenn diese Wohnung in dem betreffenden Veranlagungszeitraum nach dem Veranlagungszeitraum 1986 wenigstens zeitweise für eigene Wohnzwecke oder für Wohnzwecke eines Altenteilers genutzt wird (§ 52 Abs. 15 Satz 2 EStG). Dies gilt auch dann, wenn eine solche Wohnung zwischenzeitlich in anderer Weise, z. B. ...