Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen; Nichtbeanstandungsregelung zur Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
Bezug: BStBl 2020 I S. 656
Bezug: BStBl 2019 I S. 1010
Bezug:
Der Bundesminister der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 18. August 2020 eine Neuveröffentlichung der Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a der Abgabenordnung (AO) ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem sowie des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 148 vorgenommen (BStBl 2020 I S. 656).
Klarstellend weise ich darauf hin, dass mein Erlass vom sowohl mit dem ursprünglichen (BStBl 2019 I S. 1010) als auch mit dem neuerlichen im Einklang steht und (weiterhin) uneingeschränkt gilt.
Mit dem Erlass wird mangels bundeseinheitlicher Vorgaben für die Zeit nach dem landesintern ein verbindlicher und einheitlicher Anwendungsmaßstab für die Bewilligung von Erleichterungen nach § 148 AO vorgegeben. Diese ermessenslenkende Vorgabe soll unnötigen organisatorischen Aufwand von den Finanzämtern fernhalten und den Unternehmen zugleich Rechtssicherheit geben.
Der Landeserlass knüpft an die Verpflichtung gemäß § 146a Abs. 1 Satz 1 AO iVm § 1 Satz 1 der Kassensicherungsverordnung an, elektronische Kassensysteme – wie im umgesetzt – unverzüglich, jedoch spätestens bis zum mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Da dies in vielen Fällen in der genannten Frist nicht möglich sein wird, gewährt der Erlass sodann eine längstens zum befristete und antragslos zu gewährende Bewilligung nach § 148 AO, wenn die im Erlass näher definierten Voraussetzungen – erteilter Umrüstungsauftrag bzw. verbindliche Bestellung oder cloud-basierte Lösung – nachprüfbar dokumentiert vorliegen.
Zwar soll eine Bewilligung nach § 148 AO grundsätzlich nur auf Antrag erfolgen. Bei einem zu erwartenden Massenverfahren können – wie im Landeserlass vorgegeben – aber einheitliche Voraussetzungen statuiert werden, bei deren Vorliegen die Bewilligung befristet (hier bis zum ) zu erteilen ist bzw. als erteilt gilt. Eine vorherige Antragstellung müsste bei Vorliegen dieser Voraussetzungen daher stets positiv beschieden werden. Insofern kann in solchen Fällen von einer Antragstellung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung abgesehen werden. Diese ermessenslenkende Entscheidung steht im Einklang mit § 148 AO und dem AEAO zu § 148. Damit nimmt die Landesverwaltung im Rahmen ihrer Organisationshoheit die eigene Verantwortung für effektiven Ressourceneinsatz wahr.
Ich bitte um Kenntnisnahme und weitere Veranlassung.
Im Auftrag
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FinMin Nordrhein-Westfalen v. - S 0316a
– 1 – V A 5
Fundstelle(n):
PAAAH-58568