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Rechnungsabgrenzungsposten für öffentliche Zuschüsse; hier: BStBl II S. 552 -
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu der Frage, welche Bedeutung das (BStBl II S. 552) und die Stellungnahme des Hauptfachausschusses des Instituts der Wirtschaftsprüfer (Wpg 1984 S. 612 auf die ertragsteuerliche Behandlung von Investitionszuschüssen (Abschn. 34 EStR) haben, wie folgt Stellung genommen.
Mit Urteil vom (BStBl II S. 552) hat der Bundesfinanzhof zur Rechnungsabgrenzung bei Ertragszuschüssen Stellung genommen. Für die ertragsteuerliche Behandlung von Investitionszuschüssen hat das Urteil des Bundesfinanzhofs keine Bedeutung. Für die Beurteilung von Investitionszuschüssen gilt weiterhin die Regelung in Abschnitt 34 EStR. Danach hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, wonach er entweder die Zuschüsse als Betriebseinnahmen und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten in voller Höhe absetzt, oder die Anlagegüter, für die die Zuschüsse gewährt worden sind, nur mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet, die er selbst, also ohne Berücksichtigung der Zuschüsse aufgewendet hat. Wird im Fall der Aktivierung des bezuschußten Wirtschaftsguts mit den ungekür...