BZSt - St II 2 – S 2474-PB/20/00001 BStBl 2020 I S. 657

Familienleistungsausgleich; Kinderbonus 2020

Bezug: BStBl 2016 I S. 1429

Mit dem Zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom (BGBl 2020 I S. 1512) [1] wurde das Kindergeld für 2020 einmalig um 300 Euro erhöht (Kinderbonus 2020).

I. Anspruch

1. Allgemeines zur Anspruchsentstehung

Für jedes Kind, für das mindestens für einen Monat im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird ein Kinderbonus in Höhe von 300 Euro gezahlt (§ 66 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG n. F.). Dabei genügt es, dass ein Anspruch lediglich dem Grunde nach, jedoch nicht der Höhe nach bestand oder nicht ausgezahlt wurde (z. B. in Fällen der Anrechnung anderer Leistungen nach § 65 EStG).

Für ein Kind, für das für den Monat September 2020 (anspruchsbegründender Monat) ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird für den Monat September 2020 ein Einmalbetrag in Höhe von 200 Euro und für den Monat Oktober 2020 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt (§ 66 Abs. 1 Satz 2 EStG n. F.).

Für ein Kind, für das für den Monat September 2020 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, jedoch für mindestens einen Monat im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch dem Grunde nach bestanden hat, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Kinderbonus (§ 66 Abs. 1 Satz 3 EStG n. F.). Anspruchsbegründender Monat ist in diesen Fällen grundsätzlich der Kalendermonat, in dem innerhalb des Kalenderjahres 2020 zuletzt ein Anspruch auf Kindergeld bestand. In Fällen, in denen erstmals für die Monate Oktober, November oder Dezember 2020 ein Anspruch auf Kindergeld begründet wird (z. B. neugeborene Kinder), ist anspruchsbegründender Monat der Kalendermonat, in dem innerhalb des Kalenderjahres 2020 erstmals ein Kindergeldanspruch bestand.

Der gesamte Kinderbonus teilt das Schicksal des laufenden Kindergeldes für den anspruchsbegründenden Monat. Somit erfolgt die Festsetzung des Kinderbonus, d. h. beider Einmalbeträge, gegenüber dem Kindergeldberechtigten, zu dessen Gunsten das Kindergeld im anspruchsbegründenden Monat festgesetzt ist, auch wenn danach ein Berechtigtenwechsel stattfindet.

Ist der den Kinderbonus begründende Kindergeldanspruch ungeklärt (z. B. aufgrund offener Anträge), erfolgt eine Festsetzung des Kinderbonus erst nach abschließender Bestätigung des Kindergeldanspruchs (z. B. positiver Festsetzungsbescheid).

2. Verhältnis zwischen Kinderbonus nach dem EStG und nach dem BKGG

Mit Art. 9 des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes (BGBl 2020 I S. 1512, 1515) wurde – entsprechend der Änderung des EStG – ein Kinderbonus in § 6 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) eingefügt. Für ein Kind, für das im Jahr ein Kindergeldanspruch nach dem EStG und dem BKGG bestand, wird der Kinderbonus nur nach einer der Vorschriften gezahlt (Anspruchskonkurrenz). Vorrangig wird der Kinderbonus nach der Vorschrift gezahlt, nach der der Kindergeldanspruch im Monat der Anspruchsbegründung bestand (zur Anspruchsbegründung siehe Tz. I.1).

3. Verhältnis zum zwischen- und überstaatlichem Recht

Der Kinderbonus fällt unter den Begriff der Familienleistungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883 /2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom und unterliegt daher den unionsrechtlichen Regelungen zur Koordinierung der Leistungen der sozialen Sicherheit.

In Fällen, in denen der Kindergeldanspruch aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder eines Abkommens über Soziale Sicherheit besteht (vgl. A 4.6 DA-KG) und sich die Höhe des Kindergeldes nach dem Abkommen (sog. „Abkommenskindergeld“) und nicht nach § 66 EStG richtet, besteht kein Anspruch auf den Kinderbonus.

II. Auszahlung, Aufrechnung, Abzweigung und Erstattung

1. Auszahlung

Die Auszahlung des Kinderbonus erfolgt grundsätzlich in Form von zwei Einmalbeträgen zu 200 Euro sowie 100 Euro.

In laufenden Kindergeldfällen (September 2020 ist anspruchsbegründender Monat), erfolgt die Auszahlung des ersten Einmalbetrages von 200 Euro im September und des zweiten Einmalbetrages von 100 Euro im Oktober 2020.

In anderen Fällen erfolgt die Auszahlung der Einmalbeträge grundsätzlich in Höhe von 200 Euro im November und in Höhe von 100 Euro im Dezember 2020. Dies gilt nicht in Fällen, in denen Dezember 2020 anspruchsbegründender Monat ist (z. B. im Dezember 2020 geborenes Kind). In Fällen, in denen Dezember 2020 anspruchsbegründender Monat ist, soll der gesamte Kinderbonus im Dezember 2020 ausgezahlt werden.

Ist eine Auszahlung bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2020 nicht möglich, wird der gesamte Kinderbonus ebenfalls in einem Betrag ausgezahlt.

Bei der Auszahlung soll als Verwendungszweck „Kinderbonus 200 von 300 Euro“ bzw. „Kinderbonus 100 von 300 Euro“ angegeben werden.

2. Auszahlungsbeschränkung

Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG erfolgt die Auszahlung von Kindergeld nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Kindergeldantrag eingegangen ist (Auszahlungsbeschränkung).

Ein Antrag auf Kindergeld umfasst auch den Kinderbonus. Daher ist in Fällen, in denen Kindergeld für mindestens einen Monat im Kalenderjahr 2020 bereits festgesetzt ist, die Auszahlungsbeschränkung für den Kinderbonus ohne Bedeutung.

Wird Kindergeld hingegen neu beantragt, umfasst die Auszahlungsbeschränkung des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG auch den Kinderbonus. Grundsätzlich ist jedoch § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG auf den Kinderbonus nicht anzuwenden, wenn der Antrag bis zum bei der Familienkasse eingegangen ist.

3. Aufrechnung

Mit einem Rückforderungsanspruch wegen überzahltem Kindergeld (Gegenforderung) kann gegen den Kinderbonus (Hauptforderung) aufgerechnet werden (vgl. V 28 DA-KG). Eine Aufrechnung kann jedoch nur bis zur Hälfte des Kinderbonus erfolgen, da der Kinderbonus insoweit als laufendes Kindergeld i. S. d. § 75 EStG gilt.

Der Kinderbonus (Hauptforderung) ist in voller Höhe erfüllbar, sobald der Anspruch entstanden ist (zur Entstehung siehe Tz. I.1). Eine Aufrechnung ist nicht auf die Hälfte des jeweiligen Einmalbetrages beschränkt, sondern kann bis zur Hälfte des vollen Kinderbonus erfolgen. Übersteigt der auszuzahlende Restbetrag 200 Euro, erfolgt die Aufteilung in einen ersten Einmalbetrag in Höhe von 200 Euro und einen zweiten Einmalbetrag in Höhe des Restbetrages. Übersteigt der auszuzahlende Betrag die Grenze von 200 Euro nicht, erfolgt die Auszahlung in einer Summe.

4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung

Der Anspruch auf Kinderbonus unterliegt dem Pfändungsverbot nach § 76 EStG. Eine Pfändung des Anspruchs ist danach nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche des Kindes zulässig.

Eine Pfändung des Kindergeldanspruchs für den anspruchsbegründenden Monat erfasst auch den Anspruch auf Kinderbonus, soweit sie nicht auf den pfändbaren Betrag des laufenden Kindergeldes beschränkt ist. Der Anspruch auf Kinderbonus kann auch gesondert vom laufenden Kindergeld gepfändet werden.

Eine Pfändung ist erst zulässig, wenn der Anspruch entstanden ist (zur Entstehung siehe Tz. I.1).

Der Anspruch auf Kinderbonus entsteht mit Beginn des anspruchsbegründenden Monats, jedoch nicht vor dem Tag, an dem die Voraussetzungen der §§ 62, 63 EStG vorliegen (z. B. Geburt des Kindes).

Dies gilt für die Abtretung und Verpfändung des Anspruchs entsprechend.

Eine Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst nach § 850k Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht den Kinderbonus. Auf Verlangen hat die Familienkasse dem Schuldner eine Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO auszustellen.

5. Abzweigung und Erstattung

Wird das Kindergeld für den anspruchsbegründenden Monat nach § 74 EStG an das Kind bzw. einen Dritten abgezweigt, ist grundsätzlich auch der Kinderbonus entsprechend abzuzweigen (vgl. auch V 33 DA-KG).

Der Kinderbonus ist aufgrund des Gesetzes zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus vom 2. März 2009 (BGBl 2009 I S. 416, 417), geändert durch Art. 11 des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes vom (BGBl 2020 I S. 1512, 1516), bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Eine Abzweigung oder Erstattung des Kinderbonus an den Sozialleistungsträger kommt daher regelmäßig nicht in Betracht. Der Kinderbonus ist in Fällen, in denen das laufende Kindergeld an einen Sozialleistungsträger abgezweigt wird, an den Kindergeldberechtigten auszuzahlen oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen – gesondert an das Kind abzuzweigen. Gleiches gilt in Fällen, in denen das Kindergeld nach § 94 Abs. 3 SGB VIII an einen Träger der Kinder- und Jugendhilfe erstattet wird.

Ein abzuzweigender Kinderbonus ist grundsätzlich entsprechend der vorstehenden Grundsätze in zwei Teilbeträgen auszuzahlen.

III. Anrechnung anderer Leistungen

Bestand im anspruchsbegründenden Monat ein Anspruch auf eine den Kindergeldanspruch ausschließende Leistung nach § 65 EStG, ist insoweit auch der Anspruch auf den Kinderbonus ausgeschlossen.

In Fällen, in denen ein Anspruch auf Familienleistungen eines anderen EU-/EWR-Staates oder der Schweiz besteht, kann ein Anspruch auf einen Differenz-Kinderbonus nach den Regelungen der Verordnungen (EG) Nr. 883 /2004 und Nr. 987 /2009 bestehen (vgl. auch A 29 DA-KG).

Dabei ist der Kinderbonus als Kindergelderhöhung in den Monaten der tatsächlichen Auszahlung zu behandeln.

Beispiel:

Für das Kind bestand im September 2020 dem Grunde nach ein Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG. Es konnte jedoch nicht festgesetzt werden, da gleichzeitig Kindergeld nach luxemburgischen Recht in Höhe von 265 Euro bezogen wurde (Kindergeld ausschließende Leistung i. S. d. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Durch den Kinderbonus beträgt der Kindergeldanspruch nach dem EStG für den Monat September 2020 insgesamt 404 Euro (204 Euro Kindergeld zzgl. 200 Euro Kinderbonus). Somit ist ein Kinderbonus in Höhe des Unterschiedsbetrages von 139 Euro (Differenz zwischen 404 Euro und 265 Euro) zu zahlen. Für den Monat Oktober ist ein Kinderbonus in Höhe des Unterschiedsbetrages von 39 Euro (Differenz zwischen 304 Euro und 265 Euro) zu zahlen.

IV. Verfahren

1. Allgemeines

Die Einmalbeträge werden als Kindergelderhöhung für den anspruchsbegründenden Monat behandelt. Die für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und Verwaltungsanweisungen (insbesondere die DA-KG) sind sinngemäß anzuwenden.

2. Antrag und Festsetzung

Ein gesonderter Antrag auf Festsetzung und Auszahlung des Kinderbonus ist grundsätzlich nicht erforderlich. In Fällen, in denen wegen Anrechnung ausländischer Familienleistungen gemäß § 65 EStG der Kindergeldantrag abgelehnt oder wegen Anrechnung ausländischer Familienleistungen gemäß § 65 EStG die Kindergeldfestsetzung für sämtliche Zeiträume im Jahr 2020 aufgehoben wurde oder wenn die Familienkasse nach der letzten Kindergeldzahlung ihre Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld insgesamt verloren hat, ist ggf. ein neuer Antrag erforderlich.

Der Kinderbonus ist mit Bescheid festzusetzen (§ 70 Abs. 1 Satz 1 EStG). Im Bescheid ist der gesamte Kinderbonus als „Kinderbonus 2020“ auszuweisen. In der Begründung des Bescheides ist der anspruchsbegründende Monat anzugeben.

Besteht bereits eine Kindergeldfestsetzung, die den anspruchsbegründenden Monat umfasst, ist diese nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG zu ändern. Der Kinderbonus kann dabei durch einen auf den Kinderbonus punktuell wirkenden Änderungsbescheid, der den Inhalt des ursprünglichen Bescheides ergänzt, festgesetzt werden (Ergänzungsbescheid). In diesem Fall ist im Ergänzungsbescheid darauf hinzuweisen, dass daneben der Inhalt des Ursprungsbescheides gültig bleibt und der Ergänzungsbescheid sich auf die Kindergeldhöhe (den Kinderbonus 2020) beschränkt.

Die schriftliche Bekanntgabe des Änderungsbescheides kann nach § 70 Abs. 2 Satz 2 EStG unterbleiben; sie erfolgt konkludent durch die Auszahlung der Einmalbeträge. Die konkludente Bekanntgabe ist auf der Aktenausfertigung des Änderungsbescheides zu dokumentieren. In Fällen, in denen die Änderung beantragt wurde, ist von der Sonderregelung des § 70 Abs. 2 Satz 2 EStG kein Gebrauch zu machen.

3. Änderung und Rückforderung

Stellt sich nach der Festsetzung des Kinderbonus heraus, dass der Kindergeldberechtigte im gesamten Kalenderjahr 2020 keinen Anspruch auf Kindergeld hatte, entfällt auch der Anspruch auf den Kinderbonus. Die Familienkasse hat die Festsetzung aufzuheben und den Kinderbonus zurückzufordern.

4. Zuständigkeit, Zuständigkeitswechsel und Berechtigtenwechsel

Der Kinderbonus ist von der Familienkasse festzusetzen, die sachlich und örtlich für die Festsetzung des Kindergeldes zuständig ist. Vgl. hierzu V 3 DA-KG.

Im Falle eines Zuständigkeitswechsels macht sich die neu zuständige Familienkasse die Festsetzung der bisher zuständigen Familienkasse inhaltlich zu eigen. Tritt der Zuständigkeitswechsel nach der Festsetzung des Kinderbonus ein, jedoch vor Auszahlung des letzten Einmalbetrages, erfolgt die ausstehende Auszahlung durch die neu zuständige Familienkasse.

Tritt nach der Festsetzung des Kinderbonus, jedoch vor Auszahlung des letzten Einmalbetrages ein Berechtigtenwechsel ein, erfolgt die ausstehende Auszahlung durch die Familienkasse, die für den Kindergeldberechtigten zuständig war, zu dessen Gunsten der Kinderbonus festgesetzt wurde. Dies gilt nicht, wenn die Familienkasse ihre Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld zu diesem Zeitpunkt insgesamt verloren hat (z. B. Auflösung, Verzicht nach § 72 Abs. 1 Satz 3 ff. EStG, Übertragung auf die Bundes- oder eine Landesfamilienkasse). In diesen Fällen zahlt die Familienkasse, die die Aufgaben übernommen hat, die ausstehenden Einmalbeträge aus.

In allen Fällen, in denen ein Berechtigtenwechsel stattgefunden hat, setzen sich die Familienkassen über eine Vergleichsmitteilung in Verbindung (vgl. V 36 DA-KG). Soweit diese Vergleichsmitteilung Zeiträume im Jahr 2020 umfasst, hat die Familienkasse auf die Festsetzungslage zum Kinderbonus gesondert hinzuweisen.

Die abgebende Familienkasse hat in allen Fällen, in denen die Festsetzung des Kinderbonus oder die Auszahlung der Einmalbeträge nicht abgeschlossen ist, der Akte ein Zahlungs-Überwachungsblatt vorzuheften. Darauf ist je Kind anzugeben, ob ein Kinderbonus festgesetzt wurde, wann und in welcher Höhe die Festsetzung erfolgte und wann und in welcher Höhe die Einmalbeträge ausgezahlt wurden. Auch in Fällen, in denen auf die physische Übernahme der Papierakten verzichtet wird (Tz. 3.3 der Einzelweisung vom , Gz. St II 2 - S 2479-PB/16/00002, BStBl 2016 I S. 1429), ist das Zahlungs-Überwachungsblatt an die neu zuständige Familienkasse zu übergeben.

V. Refinanzierung, IdNr-Kontrollverfahren und Kindergeldstatistik

1. Refinanzierung

Die Einmalbeträge sind wie laufendes Kindergeld zu behandeln.

Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit und die Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt zahlen den Kinderbonus unmittelbar zu Lasten des Lohnsteuertitels. Die Einmalbeträge sind im Monat der Verausgabung in der länderweisen Aufstellung nach § 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom (BGBl 1995 I S. 2086), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom (BGBl 2017 I S. 2360), zu berücksichtigen.

Die übrigen Familienkassen i. S. d. § 72 EStG entnehmen den Kinderbonus der einbehaltenen Lohnsteuer (§ 72 Abs. 7 Satz 2 und 3 EStG, vgl. auch O 2.12 DA-KG). Wird der Kinderbonus zusammen mit den Bezügen oder dem Arbeitsentgelt ausgezahlt, ist der Betrag zusammen mit dem laufenden Kindergeld in den Abrechnungen auszuweisen (§ 72 Abs. 7 Satz 1 EStG).

2. IdNr-KontroUverfahren

Der Kinderbonus ist als Kindergelderhöhung im anspruchsbegründenden Monat zu behandeln. Eine gesonderte Meldung im IdNr-Kontrollverfahren ist daher in der Regel nicht erforderlich.

Wird durch den Kinderbonus für den anspruchsbegründenden Monat hingegen erstmals Kindergeld (Kinderbonus) festgesetzt (z. B. wegen der Anrechnung anderer Leistungen nach § 65 EStG), hat die Familienkasse dies an die IdNr-Datenbank des BZSt zu melden. Die Meldung bzw. Korrektur einer bereits übermittelten Meldung erfolgt entsprechend der Übermittlung einer Festsetzung von laufendem Kindergeld für den anspruchsbegründenden Monat. Vgl. auch O 2.9 DA-KG.

3. Kindergeldstatistik

Der Kinderbonus ist in der Kindergeldstatistik nach § 4 Steuerstatistikgesetz (StStatG) wie laufendes Kindergeld zu berücksichtigen.

Bei den Angaben zu den Zahlbeträgen und zum Zahlungsweg (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 und 4 StStatG, O 2.11 Abs. 2 Satz 4 Nr. 6 bis 9 DA-KG) ist der Kinderbonus in den Erhebungszeiträumen zu berücksichtigen, in denen die Einmalbeträge geleistet wurden (vgl. O 2.11 Abs. 2 Satz 6 ff. DA-KG).

In Fällen, in denen am letzten Tag des Erhebungszeitraums (Stichtag) in dem der jeweilige Betrag zu berücksichtigen ist, keine betragsmäßige Kindergeldfestsetzung für den Erhebungszeitraum bestand, umfasst die Meldung für den Kindergeldberechtigten lediglich die in O 2.11 Abs. 2 Satz 4 DA-KG genannten Erhebungsmerkmale. Die Anzahl der Kinder (O 2.11 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 DA-KG) ist dabei mit 0 anzugeben. Bestand am Stichtag für mindestens ein Kind eine betragsmäßige Festsetzung für den Erhebungszeitraum, bleiben die Kinder, für die keine betragsmäßige Kindergeldfestsetzung bestand, bei der Anzahl der Kinder (O 2.11 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 DA-KG) unberücksichtigt.

Wird durch den Kinderbonus für den anspruchsbegründenden Monat (Erhebungszeitraum) erstmals Kindergeld (Kinderbonus) festgesetzt (z. B. wegen der Anrechnung anderer Leistungen nach § 65 EStG), ist die Festsetzung bei der Anzahl der Kinder (O 2.11 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 DA-KG) und den Angaben zum Kind (O 2.11 Abs. 2 Satz 5 DA-KG) nur zu berücksichtigen, wenn sie bereits am Stichtag bestand (vgl. O 2.11 Abs. 2 Satz 2 und 3 DA-KG).

BZSt v. - St II 2 – S 2474-PB/20/00001

Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 657
RAAAH-58388

1BStBl 2020 I S. 563