Homeoffice und das häusliche Arbeitszimmer
1. Aufl. 2021
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I. Zusammenfassung
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung dürfen den steuerlichen Gewinn grundsätzlich nicht mindern. Ausnahmsweise ist ein auf maximal 1.250 € beschränkt abziehbarer Aufwand möglich, wenn für die betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Diese Begrenzung begegnet keinem verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei dem Betrag von 1.250 € handelt es sich nicht um einen Pauschbetrag, sondern um einen personenbezogenen Höchstbetrag, der nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten in Anspruch genommen werden kann, sondern ggf. auf die unterschiedlichen Tätigkeiten aufzuteilen ist. Bei der Nutzung mehrerer häuslicher Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten ist der Höchstbetrag nur einmal anzuwenden.
Bildet allerdings das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können uneingeschränkt alle Aufwendungen einkommensmindernd angesetzt werden; dies gilt auch, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
II. Welche Konten werden im SKR 03, SKR 04 oder IKR benötigt?
1. SKR 03
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HGB-Posten | Konto-Nr. | Bezeichnung |
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der ... |