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Insolvenz | Einlagen als haftendes Kapital trotz Rückabwicklungsanordnung der BaFin
Die aus einer Rückabwicklungsanordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) folgende öffentlich-rechtliche Verpflichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Rückzahlung gesellschaftsvertraglich begründeter Einlagezahlungen der Gesellschafter (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG) ändert nichts an dem gesellschaftsrechtlichen Charakter dieser Zahlungen als haftendes Kapital, hinter dem die öffentlich-rechtliche Verpflichtung jedenfalls in der Insolvenz der Gesellschaft zurückzutreten hat.
Der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GbR, einem geschlossenen Immobilienfonds, nimmt eine Anlegerin auf Zahlung einer restlichen Einlageforderung in Anspruch. Nach Ansicht des Senats ist die Begründung der Anordnung der BaFin, dass die Einlageverpflichtung wegen eines Verstoßes gegen § 32 Abs. 1...