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BMF - S 2252 BStBl 1979 I 592

Steuerliche Behandlung der rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus Lebensversicherungen

Außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus Lebensversicherungen gehören unter bestimmten Voraussetzungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Die Zinsen unterliegen der Kapitalertragsteuer (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Zur Anwendung dieser Vorschriften wird unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:

1 Art der Versicherung

1.1 Zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen rechnen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind. Zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören stets Zinsen aus

  1. Kapitalversicherungen gegen Einmalbeitrag,

  2. Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen Einmalbeitrag,

  3. Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, bei denen die Auszahlung des Kapitals zu einem Zeitpunkt vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluß verlangt werden kann,

  4. Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung, wenn der Vertrag nicht für die Dauer von mindestens 12 Jahren abgeschlossen ist.

1.2 Zinsen aus Versicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG rec...

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