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BMF - S 7100 BStBl 1974 I 1021

Umsatzsteuer bei Garantieleistungen in der Reifenindustrie

I. Allgemeines

1. Nach ihren Geschäftsbedingungen übernehmen die Reifenhersteller bei der Lieferung von Reifen eine sogenannte Werksgarantie. Danach richten sich die Garantieansprüche der Endabnehmer unmittelbar gegen den Hersteller. Zur Befriedigung dieser Ansprüche haben sich die Hersteller in ihren Haftungsbedingungen verpflichtet, mangelhafte Reifen zu ersetzen. Ob für den Ersatzreifen ein Entgelt zu berechnen ist, richtet sich nach dem Abnutzungsgrad des beanstandeten Reifens. Dem Hersteller steht jedoch auch das Recht zu, den Schaden in bar oder durch Gutschrift in laufender Rechnung auszugleichen. Ab (oder in Ausnahmefällen zu einem späteren Zeitpunkt) haben die Hersteller ihre Gewährleistungsbedingungen durch eine sogenannte Rückgängigkeitsklausel ergänzt, die wie folgt lautet:

"Alle Lieferungen von Reifen erfolgen unter der auflösenden Bedingung, daß bei Verwendung eines solchen Reifens für Garantiezwecke der Liefervertrag bezüglich dieses Reifens aufgehoben wird. Mit Eintritt dieser Bedingung, d. h. sobald der Händler einen Ersatzreifen seinem Lager entnimmt, um ihn für Garantiezwecke zu verwenden, wird der Liefervertrag hinsichtlich dieses Reifens ...

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