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FG Düsseldorf 14.07.2020 10 K 2970/15 F, BBK 19/2020 S. 910

Bilanzierung | Kein Passiv-RAP für Projektentwicklungshonorare über eine voraussichtliche Projektlaufzeit

Eine Projektentwicklungsgesellschaft, die für das jeweilige Immobilienprojekt Projektentwicklungshonorare in Raten erhält, die über die voraussichtliche Projektlaufzeit gezahlt werden, darf die Honorare nicht passiv abgrenzen: Denn es fehlt bei der S. 911Anbindung an die „voraussichtliche Projektlaufzeit“ an einer bestimmten Zeit i. S. von § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Die [i]Klägerin teilte Raten den einzelnen Projektphasen zu Klägerin erhielt die Honorare in Form von 12 bis 30 Raten. Sie ordnete jeder Projekt-Phase einen bestimmten Prozentsatz zu (z. B. 15 % für die Projektinitiierung, 35 % für die Vorbereitung) und errechnete dann für den entsprechenden prozentualen Anteil des Gesamthonorars einen monatlichen Betrag auf der Grundlage der voraussichtlichen Dauer. Diesem Betrag stellte sie die Raten gegenüber und bildete hinsichtlich der Abweichungen passive RAP. ...