Duldung der gewerblichen Tätigkeit des Schuldners durch den Insolvenzverwalter
Leitsatz
1. Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit des Schuldners nach der Insolvenzeröffnung fallen nach § 35 InsO in die Insolvenzmasse,
während die damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben und Verbindlichkeiten sich nur dann gegen die Insolvenzmasse richten,
wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 InsO erfüllt sind.
2. Die Duldung der gewerblichen Tätigkeit des Schuldners durch den Insolvenzverwalter erfüllt nicht das Merkmal der „Verwaltung”
im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
3. Die Arbeitskraft des Schuldners gehört nicht zur Insolvenzmasse.
4. Die Umsatzsteuer aus der Erwerbstätigkeit von Personen, die durch ihre Arbeit und mit Hilfe von nach § 811 Nr. 5 ZPO unpfändbaren
Gegenständen steuerpflichtige Leistungen erbringen – hierzu zählen auch Bauunternehmer (soweit ihre persönliche Arbeit die
Hauptsache ist) – zählt nicht nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu den Masseschulden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2020 S. 548 Nr. 7 FAAAH-57971
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