Anwendung des Flächenschlüssels
zur Vorsteueraufteilung gemischt genutzter Gebäudekomplexe - Bindungswirkung
der Umsatzsteuerfestsetzung
Leitsatz
1a) Bei der steuerfreien und steuerpflichtigen Vermietung
baulich jeweils eigenständiger Flächen eines Gebäudes, wie der steuerfreien
Vermietung von Wohnungen und der steuerpflichtigen Vermietung von
Ladeneinheiten eines Gebäudes, kann der zum Vorsteuerabzug berechtigende
Leistungsanteil nach den unterschiedlich vermieteten Flächen ermittelt
werden.
1b) Die Anwendung eines Flächenschlüssels zur Vorsteueraufteilung
kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sie unter Berücksichtigung
feststehender und nicht ohne weiteres änderbarer baulicher Gesichtspunkte
erfolgt. Danach findet der Flächenschlüssel insbesondere Anwendung,
wenn die Flächenaufteilung innerhalb des Gebäudes sich aufgrund
von Bauanträgen und Baugenehmigungen nach feststehenden baulichen Gesichtspunkten
vornehmen lässt.
2a) Die Vorsteuerbeträge sind allerdings nicht nach dem
Verhältnis der Flächen aufzuteilen, wenn die Nutzflächen nicht miteinander
vergleichbar sind, etwa wenn die Ausstattung der den unterschiedlichen
Zwecken dienenden Räume (z.B. Höhe der Räume, Dicke der Wände und
Decken, Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist.
2b) Zur Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der Flächen
trotz erheblicher Ausstattungsunterschieden im Einzelfall - hier
Supermarkt und Seniorenwohnanlage.
3. Ist die Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr der Anschaffung
oder Herstellung eines gemischt genutzten Gegenstandes formell bestandskräftig
und hat der Unternehmer oder --bei Fehlen oder Abweichung von der
Umsatzsteuererklärung-- das Finanzamt ein i.S. des § 15 Abs. 4 UStG
sachgerechtes Aufteilungsverfahren angewandt, ist dieser Maßstab
(auch für die nachfolgenden Kalenderjahre des Berichtigungszeitraumes)
bindend.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2020 S. 1728 Nr. 22 QAAAH-57963
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