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Verfahrensrecht | Zur Kontenpfändung und der Corona-Soforthilfe (FG)
Die Corona-Soforthilfe ist als
zweckgebundene Forderung nicht übertragbar und unterliegt damit dem
Pfändungsverbot nach
§ 851 Abs. 1
ZPO. Sofern der Vollstreckungsschuldner mit der Pfändung
in die Corona-Soforthilfe schwerwiegende Nachteile glaubhaft machen kann
(Anordnungsgrund), kann die Vollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung
– gestützt auf einen Anspruch auf Vollstreckungsschutz gem.
§ 258 AO
(Anordnungsanspruch) – ausgesetzt und die Auszahlung der
Corona-Soforthilfe angeordnet werden ().
Sachverhalt: Streitig ist, ob der Antragsgegner verpflichtet ist, den als NRW-Soforthilfe 2020 an den Antragsteller (Immobilienmakler) überwiesenen Betrag im Hinblick auf eine bestehende Pfändungs- und Einziehungsverfügung freizugeb...