Kanzleiorganisation | Fristversäumung durch Bürokraft
Ein Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, durch Stichproben eine allgemeine Anweisung zur Ausgangskontrolle der Schriftsätze zu überwachen, wenn die mit dieser Aufgabe betraute Bürokraft während ihrer langjährigen Tätigkeit noch nie eine Frist versäumt hatte und es sich um einen einmaligen Fehler handelte.
Eine Tätigkeit von nahezu drei Jahren bietet eine hinreichende Grundlage, um die Zuverlässigkeit der mit der Fristen- und Ausgangskontrolle betrauten Bürokraft beurteilen zu können.
Fundstelle(n):
NWB OAAAH-57822