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Finanzgerichtsordnung | Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung bei Mandatsniederlegung
Gemäß liegt ein erheblicher Grund für die Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung nach § 155 FGO i. V. mit § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor, wenn das Finanzgericht unmittelbar nach der Niederlegung des Mandats durch den Prozessbevollmächtigten den Termin zur mündlichen Verhandlung während der Hauptferienzeit bestimmt und die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht einfach ist.