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Einkommensteuer | Vorabgewinn einer Komplementär-GmbH für unentgeltliche, von Kommanditisten erbrachte Geschäftsführungsleistungen
Der BFH hat sich im Urteil v. mit einer atypischen Gestaltung der Gewinnverteilung einer GmbH & Co. KG auseinandergesetzt. Diese bestand darin, dass die Komplementär-GmbH für die Geschäftsführung bei der KG vertraglich einen Vorabgewinn erhielt, dem kein Aufwand der GmbH gegenüberstand, denn die Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH, die zugleich Kommanditisten (und als solche Mitunternehmer) waren, erbrachten die Geschäftsführungsleistungen unentgeltlich. Der BFH hat den Vorabgewinn steuerlich nicht der GmbH, sondern den Kommanditisten zugeordnet.
Der BFH legt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG teleologisch extensiv aus und rechnet den Kommanditisten als Mitunternehmern einer KG Vorabgewinne für Geschäftsführerleistungen der Komplementär-GmbH selbst dann zu, wenn si...