BGH Beschluss v. - 5 StR 65/20

Unterbrechung der Hauptverhandlung: Berechnung der Unterbrechungsdauer

Gesetze: § 43 StPO, § 229 Abs 1 StPO

Instanzenzug: Az: 432 Js 43883/18 jug 2 - KLs

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im Übrigen - unter anderem wegen mehrfachen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

21. Der Rüge eines Verstoßes gegen die Höchstdauer der Unterbrechung der Hauptverhandlung gemäß § 229 StPO kann der Erfolg nicht versagt bleiben. Die Revision macht mit Recht geltend, dass die dreiwöchige Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO überschritten wurde, weil das Landgericht die Hauptverhandlung nach der Anordnung ihrer Unterbrechung in der Sitzung vom (einem Dienstag) erst am (einem Donnerstag) fortgesetzt hat.

3Unterbrechung bedeutet das Einschieben eines verhandlungsfreien Zwischenraums zwischen mehrere Teile einer einheitlichen Hauptverhandlung, die spätestens am Tag nach Ablauf der Unterbrechungsfrist fortzusetzen und sonst neu zu beginnen ist (§ 229 Abs. 4 Satz 1 StPO). Die Frist des § 229 Abs.1 StPO, in die weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung wiederaufgenommen wird, einzuberechnen ist, stellt keine Frist im Sinne des § 43 StPO dar (vgl. , NStZ 2014, 469, mit allerdings unzutreffender Fristberechnung im konkreten Einzelfall; Beschluss vom - 3 StR 235/16, NStZ 2017, 424; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 229 Rn. 9; LR-StPO/Becker, 27. Aufl., § 229 Rn. 6 mwN).

4Hier begann die Unterbrechungsfrist von (bis zu) drei Wochen mithin am Mittwoch, dem , zu laufen und endete am Dienstag, dem . Die Fortsetzung der Hauptverhandlung am war danach verspätet.

52. Das Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen § 229 StPO kann nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (st. Rspr, vgl. , BGHSt 23, 224, 225; Urteil vom - 4 StR 172/96, NJW 1996, 3019, 3020; Beschlüsse vom - 3 StR 254/07, NStZ 2008, 115; vom - 4 StR 106/13, StV 2014, 2, 3; vom - 5 StR 333/13). Solche besonderen Umstände sind nicht ersichtlich. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben.

63. Zum angefochtenen Urteil bemerkt der Senat ergänzend:

7Soweit das Landgericht bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten unzutreffend auf die nur für belastende (Zeugen-)Aussagen geltende „Null-Hypothese“ verwiesen hat, liegt im Ergebnis kein Rechtsfehler vor. Denn die Strafkammer hat die Angaben des Angeklagten inhaltlich anschließend nach den ebenfalls in Bezug genommenen zutreffenden Maßstäben () geprüft.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:260520B5STR65.20.0

Fundstelle(n):
SAAAH-57663