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Online-Nachricht - Montag, 07.09.2020

Verfahrensrecht | FA muss Corona-Soforthilfe auf gepfändeten Konto freigeben (FG)

Die Corona-Soforthilfe wird nicht von den in § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO genannten Beträgen erfasst. Insbesondere handelt es sich bei der Corona-Soforthilfe nicht um sonstige Einkünfte i. S. v. § 850i ZPO. § 850i ZPO ermöglicht Pfändungsschutz für nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige – eigenständig erwirtschaftete – Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind. Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich weder um eine Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste noch um eigenständig erwirtschaftete Einkünfte ().

Sachverhalt: Der Antragsteller beantragte als selbständiger Unternehmer (Kurierdienstfahrer) bei der Bezirksregierung eine Corona-Soforthilfe, die auf sein als Pfändungsschutzkonto gemäß...

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