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Verfahrensrecht | FA muss Corona-Soforthilfe auf gepfändeten Konto freigeben (FG)
Die Corona-Soforthilfe wird nicht
von den in § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO genannten Beträgen erfasst. Insbesondere
handelt es sich bei der Corona-Soforthilfe nicht um sonstige Einkünfte i. S. v.
§ 850i ZPO. § 850i ZPO ermöglicht Pfändungsschutz für nicht wiederkehrend
zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder
sonstige – eigenständig erwirtschaftete – Einkünfte, die kein
Arbeitseinkommen sind. Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich weder um eine
Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste noch um eigenständig
erwirtschaftete Einkünfte ().
Sachverhalt: Der Antragsteller beantragte als selbständiger Unternehmer (Kurierdienstfahrer) bei der Bezirksregierung eine Corona-Soforthilfe, die auf sein als Pfändungsschutzkonto gemäß...