§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist entsprechend auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine andere Behörde als die ursprünglich tätige
die Einspruchsentscheidung erlassen hat.
Der Bescheid, mit dem die Bundesagentur für Arbeit Agentur für Arbeit Recklinghausen Familienkasse Inkasso-Service (Inkasso-Service)
einen Antrag, die Rückzahlung zu Unrecht gezahlten Kindergelds zu stunden und eine Ratenzahlung zu bewilligen, ablehnt, ist
wegen sachlicher Unzuständigkeit rechtswidrig und aufzuheben.
Die Einspruchsentscheidung der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord als nicht für den Wohnort des Antragstellers zuständiger
Familienkasse über einen Einspruch gegen die Ablehnung eines Stundungsantrags durch den Inkasso-Service ist wegen sachlicher
Unzuständigkeit rechtswidrig und aufzuheben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PAAAH-57596
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