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FG München Urteil v. - 5 K 2557/19

Gesetze: FVG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 11, FVG § 17 Abs. 2, AO § 16, AO § 6 Abs. 2 Nr. 6, AO § 222, FGO § 63 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 101

Kindergeld

Rückzahlungsforderung

Stundung

sachliche Zuständigkeit

Inkasso-Service

Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord

Leitsatz

§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist entsprechend auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine andere Behörde als die ursprünglich tätige die Einspruchsentscheidung erlassen hat.

Der Bescheid, mit dem die Bundesagentur für Arbeit Agentur für Arbeit Recklinghausen Familienkasse Inkasso-Service (Inkasso-Service) einen Antrag, die Rückzahlung zu Unrecht gezahlten Kindergelds zu stunden und eine Ratenzahlung zu bewilligen, ablehnt, ist wegen sachlicher Unzuständigkeit rechtswidrig und aufzuheben.

Die Einspruchsentscheidung der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord als nicht für den Wohnort des Antragstellers zuständiger Familienkasse über einen Einspruch gegen die Ablehnung eines Stundungsantrags durch den Inkasso-Service ist wegen sachlicher Unzuständigkeit rechtswidrig und aufzuheben.

Fundstelle(n):
PAAAH-57596

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