1. Das erkennende Gericht folgt der ständigen Rechtsprechung der Zivilgerichte dahingehend, wenn konkrete Bewertungsumstände
fehlen, das Interesse aus dem Schuldnerverzeichnis gelöscht zu werden, mit 10.000 EUR angesetzt werden kann.
2. Im Streitfall gibt es keine konkreten Bewertungsumstände, die einen anderen Wert nahelegen. Dem Kläger geht es insbesondere
nicht allein um seinen guten Ruf, was einen niedrigeren Streitwert rechtfertigen könnte. Er hat vielmehr angegeben, dass die
Eintragung konkreten Kreditverhandlungen mit Banken entgegenstehe.
Fundstelle(n): KIEHL CAAAH-57583
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