Zurechnung der in Pension gegebenen Tiere im Rahmen des § 13 Abs.
1 Nr. 1 EStG beim Eigentümer; Sportpferde als ”übriges
Nutzvieh“
Leitsatz
Gibt der Eigentümer von Tieren, mit denen er Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen will, diese in Pension, so
sind diese Tiere bei der Ermittlung der maßgeblichen Vieheinheiten im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG beim Eigentümer zu
berücksichtigen, soweit das wirtschaftliche Risiko der Tierhaltung nicht übertragen wird.
Werden Pferde gezüchtet, um sie in verschiedenen Entwicklungsstadien, u.a. auch als ausgebildete Spring- und Dressurpferde
zu veräußern, können sie den Tierzweig ”übriges Nutzvieh“ (§ 51 Abs. 3 Nr. 4 BewG) bilden. Eine Einordnung als Zuchtvieh ist
mit dem Wortlaut und dem Umstand, dass die Tiere einen eigenen wirtschaftlichen Nutzen durch den Verkauf als ausgebildetes
oder besonders geeignetes Spring- bzw. Dressurpferd verkörpern, nicht gerechtfertigt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): KÖSDI 2020 S. 22019 Nr. 12 YAAAH-57580
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