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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 6 K 337/18

Gesetze: BewG § 51; EStG § 13 Abs 1 Nr 1

Zurechnung der in Pension gegebenen Tiere im Rahmen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG beim Eigentümer; Sportpferde als ”übriges Nutzvieh“

Leitsatz

  1. Gibt der Eigentümer von Tieren, mit denen er Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen will, diese in Pension, so sind diese Tiere bei der Ermittlung der maßgeblichen Vieheinheiten im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG beim Eigentümer zu berücksichtigen, soweit das wirtschaftliche Risiko der Tierhaltung nicht übertragen wird.

  2. Werden Pferde gezüchtet, um sie in verschiedenen Entwicklungsstadien, u.a. auch als ausgebildete Spring- und Dressurpferde zu veräußern, können sie den Tierzweig ”übriges Nutzvieh“ (§ 51 Abs. 3 Nr. 4 BewG) bilden. Eine Einordnung als Zuchtvieh ist mit dem Wortlaut und dem Umstand, dass die Tiere einen eigenen wirtschaftlichen Nutzen durch den Verkauf als ausgebildetes oder besonders geeignetes Spring- bzw. Dressurpferd verkörpern, nicht gerechtfertigt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KÖSDI 2020 S. 22019 Nr. 12
YAAAH-57580

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