Die Umsatzsteuerpflicht der Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG gilt nicht, wenn
Einrichtungsgegenstände mitverpachtet werden, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der jeweiligen Immobilien zwingend erforderlich
sind und diese erst betriebs- und benutzungsfähig machen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 19/2020 S. 914 DStR 2020 S. 10 Nr. 49 DStRE 2021 S. 42 Nr. 1 EFG 2020 S. 1725 Nr. 22 KÖSDI 2020 S. 21939 Nr. 10 UStB 2020 S. 316 Nr. 10 SAAAH-57569
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