VStDÜV § 5

§ 5 Schnittstellen

(1) Bei der elektronischen Datenübermittlung nach § 3 Absatz 1 hat der Datenübermittler die hierfür von der Generalzolldirektion amtlich bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen.

(2) Die amtlich bestimmten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAH-57497