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Verfahrensrecht | Keine coronabedingte Aufhebung von bereits vor dem erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen (BFH)
Die Verwaltungsanweisung v. erfasst nicht bereits vor dem ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Zur Vermeidung unbilliger Härten gewährt die Finanzverwaltung Steuerpflichtigen, die von den Folgen der Corona-Pandemie besonders betroffen sind, verschiedene steuerliche Erleichterungen. Unter anderem soll unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Ende des Jahres 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden, wie das festgelegt hat.
Sachverhalt: Im Streitfall hatte die Antragstellerin, ein in der EU ansässiges Unternehmen, erhebliche Steuerschulden, die bereits im J...