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Einkommensteuer | Keine Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags gem. § 33a EStG (BFH)
 Leistungen von Eltern für den
		Unterhalt ihres in Ausbildung befindlichen Kindes, für das kein Anspruch auf
		Kindergeld (mehr) besteht, sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge als
		außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen. Lebt das Kind
		mit einem Lebensgefährten, der über ausreichendes Einkommen verfügt, in einem
		gemeinsamen Haushalt, wird der Höchstbetrag nicht gekürzt
		(; veröffentlicht am
		).
Leistungen von Eltern für den
		Unterhalt ihres in Ausbildung befindlichen Kindes, für das kein Anspruch auf
		Kindergeld (mehr) besteht, sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge als
		außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen. Lebt das Kind
		mit einem Lebensgefährten, der über ausreichendes Einkommen verfügt, in einem
		gemeinsamen Haushalt, wird der Höchstbetrag nicht gekürzt
		(; veröffentlicht am
		).
Hintergrund: Gem. § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG werden auf Antrag Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung bis zu 9.408 € im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte als außergewöhnliche Belastung abgezogen. Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freib...