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Verfahrensrecht | Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung bei Mandatsniederlegung (BFH)
Es liegt ein erheblicher Grund für die Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung nach § 155 FGO i. V. mit § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor, wenn das FG unmittelbar nach der Niederlegung des Mandats durch den Prozessbevollmächtigten den Termin zur mündlichen Verhandlung während der Hauptferienzeit bestimmt und die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht einfach ist (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Streitig ist in der Sache u.a., ob dem Kläger Einkünfte aus einer ausländischen Familienstiftung zuzurechnen sind. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte dem FG mit Schreiben vom mit, dass er das Mandat niedergelegt habe und den Kläger nicht mehr vertrete. Das Schreiben ging beim FG am ein. Das ...