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Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 (Teil 2)
Neuerungen in den Bereichen Gesundheit/Pflege/Soziales, Telekommunikationsleistungen sowie Preisnachlässe in einer Leistungskette
Das BMF hatte am den Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2020 veröffentlicht, der inzwischen als Regierungsentwurf in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden ist. Nachdem bereits in einem ersten Beitrag (vgl. die wesentlichen Änderungen betreffend das sog. „Digitalpaket“ dargestellt worden sind, befasst sich dieser Beitragsteil nun mit den wesentlichen Neuerungen betreffend die Bereiche Gesundheit/Pflege/Soziales, das Reverse-Charge-Verfahren für Telekommunikationsleistungen (vorgesehenes Inkrafttreten am ) sowie Preisnachlässe in einer Leistungskette (vorgesehenes Inkrafttreten am Tag nach Verkündung des Gesetzes). Die geplanten Neuregelungen mit Paragrafenangabe werden im Folgenden jeweils mit „UStG-E“ bezeichnet.
I. Steuerbefreiungen in den Bereichen Gesundheit/Pflege/Soziales (§ 4 Nrn. 14, 16 und 23 UStG)
1. Steuerbefreiung für heilberufliche Leistungen
Nach dem neuen § 4 Nr. 14 Buchst. f UStG-E gilt die Steuerbefreiung ab auch für „die eng mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens verbundenen Leistungen, die erbracht werden von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
Sanit...