1. Die Werbung eines Rechtsanwalts mit kostenlosen Deckungsanfragen bei Rechtsschutzversicherern ist grundsätzlich nicht (als unzulässige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit) irreführend, auch wenn kostenlose Deckungsanfragen eine weit verbreitete Praxis der Rechtsanwälte sind und die Werbung die kostenlose Leistung betont.
2. Eine Irreführung über den Umfang der als kostenlos gekennzeichneten Leistung stellt gegenüber einer Irreführung über die Selbstverständlichkeit dieser Leistung einen anderen Streitgegenstand dar, auch wenn der Klageantrag insoweit formal identisch formuliert ist.
3. Kostenlose Deckungsanfragen sind wettbewerbsrechtlich nicht als unzulässige Gebührenunterschreitungen verfolgbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EAAAH-57163
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