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IWB Nr. 17 vom

Geltungserhaltende Reduktion bei der Organschaft

Dr. Kai Schulz-Trieglaff

der Praxis eine grenzüberschreitende Organschaft. Die Gesellschaftsrechte der meisten EU-Mitgliedstaaten kennen dieses Instrument nicht. Zusätzlich verlangt die Finanzverwaltung der Länder in Verwaltungsvorschriften die doppelte Eintragung des Vertrags in ein Register beider beteiligten Staaten. Unabhängig von der Frage, welches Vergleichspaar europarechtlich zugrunde zu legen ist, dürfte sich daraus eine Beeinträchtigung und mangels Rechtfertigung auch eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit ergeben.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. EuGH-Rechtsprechung

Aus der bisherigen EuGH-Rechtsprechung lässt sich kein allgemeines Gebot an die Mitgliedstaaten entnehmen, eine grenzüberschreitende Verlustverrechnung unabhängig von der Rechtsform zu ermöglichen.

Die zur englischen und niederländischen Gruppenbesteuerung (also zum group relief bzw. zur fiscale eenheid) ergangenen EuGH-Urteile lassen sich auf die deutsche Organschaft nicht uneingeschränkt übertragen. Erforderlich ist nur, europarechtlich relevante Ungleichbehandlungen auszugleichen, soweit diese nicht gerechtfertigt sind.

II. Urteil des Finanzgerichts und anhängige Revision

Das Schle...