Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO)
Durch das Gesetz zur Familienförderung vom (BStBl 2000 I S. 4) wurde mit der Einführung eines Betreuungsfreibetrages zusätzlich zum Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) und durch eine Sondervorschrift zur Steuerbefreiung des Existenzminimums eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 (§ 53 EStG) den Beschlüssen des Zweiten Senats des (BStBl 1999 II S. 174, 182, 193 und 194) Rechnung getragen. Die Höhe der Kinderfreibeträge für Veranlagungszeiträume ab 1996 entspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Es besteht somit keine Veranlassung mehr, Einkommensteuerfestsetzungen hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge bzw. der Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten vorläufig durchzuführen.
Ferner hat der Zweite Senat des - festgestellt, dass § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG (beschränkte Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer) verfassungsgemäß ist.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:
Die Nummern 1 (Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer), 4 (Höhe der Kinderfreibeträge für Veranlagungszeiträume ab 198...