Verdeckte Einlage einer Muttergesellschaft in die Tochtergesellschaft bei unentgeltlicher Verlagerung von Zinseinnahmen aus
von der Muttergesellschaft abgeschlossenen Wertpapierpensionsgeschäften in die Tochtergesellschaft zur Nutzung von deren Verlustvorträgen
Bilanzierbarkeit von Zinsforderungen
wirtschaftliches Eigentum des Pensionsgebers an Wertpapieren bei Wertpapierpensionsgeschäften
Leitsatz
1. Hat eine Muttergesellschaft echte Wertpapierpensionsgeschäfte im Sinne des § 340b HGB über festverzinsliche Wertpapiere
abgeschlossen und gibt sie nunmehr einer Tochtergesellschaft bezüglich derselben Wertpapiere „ Wertpapierdarlehen” mit dem
wirtschaftlichen Inhalt, dass die Tochtergesellschaft die bis zur jeweiligen Beendigung der Wertpapierdarlehen an den jeweiligen
Zinsterminen anfallenden Zinserträge der Wertpapiere vereinnahmen kann und für das „Darlehen” kein Darlehensentgelt oder sonstige
Zahlungen an die Muttergesellschaft leisten muss, so stellen die Zuwendungen der Zinsforderungen aus den Wertpapieren ohne
Kompensationszahlungen verdeckte Einlagen der Muttergesellschaft in ihre Tochtergesellschaft dar; die für die Annahme einer
verdeckten Einlage erforderliche gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt vor, wenn kein Organschaftsverhältnis mit der
Tochtergesellschaft besteht, diese über erhebliche, ansonsten nicht mehr nutzbare Verlustvorträge verfügt, durch die Zinseinahmen
diese Verlustvorträge verwertet werden können und das Eigenkapital der Tochtergesellschaft gestärkt wird.
2. Ungeachtet dessen, dass Zinsen bürgerlich-rechtlich zu den Früchten und damit den Nutzungen eines Rechts zählen, handelt
es sich steuerrechtlich bei einer Zinsforderung um ein einlagefähiges Wirtschaftsgut. Kapital- und Zinsforderung sind auch
grundsätzlich zwei getrennte Wirtschaftsgüter und steuerbilanziell nicht zu einer Einheit verklammert. Für den Begriff des
Wirtschaftsguts ist die Einzelveräußerbarkeit keine Voraussetzung. Es reicht vielmehr aus, dass die Zinsforderung selbständig
bewertbar und damit bilanzierbar ist. Ob die Zinsforderung getrennt von der Inhaberschaft an den Rechten übertragen werden
kann oder dies aus rechtsgeschäftlichen Gründen ausgeschlossen ist, ist für die Bilanzierbarkeit unerheblich.
3. Bei Wertpapierpensionsgeschäften ist das wirtschaftliche Eigentum an den Wertpapieren auf Basis der handelsrechtlichen
Zurechnung gem. § 340b Abs. 4 HGB dem Pensionsgeber zuzuordnen. Die handelsrechtliche Zuordnung entspricht einem allgemeinen
Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung und gilt daher auch für die Steuerbilanz.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2020 S. 2097 Nr. 38 DStR 2021 S. 6 Nr. 9 DStRE 2021 S. 406 Nr. 7 DStZ 2020 S. 866 Nr. 22 EFG 2020 S. 1631 Nr. 21 KÖSDI 2020 S. 21927 Nr. 10 KÖSDI 2021 S. 22177 Nr. 4 WAAAH-57063
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