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FG Baden-Württemberg  v. - 10 K 3041/19 EFG 2020 S. 1631 Nr. 21

Gesetze: KStG § 8 Abs. 1, KStG § 8 Abs. 3 S. 4, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5, EStG § 20 Abs. 1, EStG § 20 Abs. 8, HGB § 340b Abs. 2, HGB § 340b Abs. 3 S. 3, HGB § 340b Abs. 4 S. 1, HGB § 340b Abs. 4 S. 2, BGB § 99 Abs. 2, BGB § 100, AO § 39

Verdeckte Einlage einer Muttergesellschaft in die Tochtergesellschaft bei unentgeltlicher Verlagerung von Zinseinnahmen aus von der Muttergesellschaft abgeschlossenen Wertpapierpensionsgeschäften in die Tochtergesellschaft zur Nutzung von deren Verlustvorträgen

Bilanzierbarkeit von Zinsforderungen

wirtschaftliches Eigentum des Pensionsgebers an Wertpapieren bei Wertpapierpensionsgeschäften

Leitsatz

1. Hat eine Muttergesellschaft echte Wertpapierpensionsgeschäfte im Sinne des § 340b HGB über festverzinsliche Wertpapiere abgeschlossen und gibt sie nunmehr einer Tochtergesellschaft bezüglich derselben Wertpapiere „ Wertpapierdarlehen” mit dem wirtschaftlichen Inhalt, dass die Tochtergesellschaft die bis zur jeweiligen Beendigung der Wertpapierdarlehen an den jeweiligen Zinsterminen anfallenden Zinserträge der Wertpapiere vereinnahmen kann und für das „Darlehen” kein Darlehensentgelt oder sonstige Zahlungen an die Muttergesellschaft leisten muss, so stellen die Zuwendungen der Zinsforderungen aus den Wertpapieren ohne Kompensationszahlungen verdeckte Einlagen der Muttergesellschaft in ihre Tochtergesellschaft dar; die für die Annahme einer verdeckten Einlage erforderliche gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt vor, wenn kein Organschaftsverhältnis mit der Tochtergesellschaft besteht, diese über erhebliche, ansonsten nicht mehr nutzbare Verlustvorträge verfügt, durch die Zinseinahmen diese Verlustvorträge verwertet werden können und das Eigenkapital der Tochtergesellschaft gestärkt wird.

2. Ungeachtet dessen, dass Zinsen bürgerlich-rechtlich zu den Früchten und damit den Nutzungen eines Rechts zählen, handelt es sich steuerrechtlich bei einer Zinsforderung um ein einlagefähiges Wirtschaftsgut. Kapital- und Zinsforderung sind auch grundsätzlich zwei getrennte Wirtschaftsgüter und steuerbilanziell nicht zu einer Einheit verklammert. Für den Begriff des Wirtschaftsguts ist die Einzelveräußerbarkeit keine Voraussetzung. Es reicht vielmehr aus, dass die Zinsforderung selbständig bewertbar und damit bilanzierbar ist. Ob die Zinsforderung getrennt von der Inhaberschaft an den Rechten übertragen werden kann oder dies aus rechtsgeschäftlichen Gründen ausgeschlossen ist, ist für die Bilanzierbarkeit unerheblich.

3. Bei Wertpapierpensionsgeschäften ist das wirtschaftliche Eigentum an den Wertpapieren auf Basis der handelsrechtlichen Zurechnung gem. § 340b Abs. 4 HGB dem Pensionsgeber zuzuordnen. Die handelsrechtliche Zuordnung entspricht einem allgemeinen Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung und gilt daher auch für die Steuerbilanz.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 2097 Nr. 38
DStR 2021 S. 6 Nr. 9
DStRE 2021 S. 406 Nr. 7
DStZ 2020 S. 866 Nr. 22
EFG 2020 S. 1631 Nr. 21
KÖSDI 2020 S. 21927 Nr. 10
KÖSDI 2021 S. 22177 Nr. 4
WAAAH-57063

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