Im Zusammenhang mit der Übergabe eines Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt beim Übernehmer anfallende und vom Übertragenden
übernomme Grunderwerbsteuer nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar
Leitsatz
1. Wird ein vermietetes Grundstück unentgeltlich unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen und übernimmt der Übertragende die
infolge der Nießbrauchsbestellung beim Übernehmer anfallende Grunderwerbsteuer, so kann der Übertragende diese Grunderwerbsteuer
nicht als Werbungskosten im Rahmen seiner Vermietungseinkünfte abziehen.
2. Ist eine Zuwendung (hier: Grundstücksübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt) wegen § 12 Nr. 2 EStG in einkommensteuerrechtlicher
Sicht notwendig ein privater Vorgang, so können die Kosten, die im Zusammenhang mit einer solchen Vermögensübertragung anfallen,
grundsätzlich ebenfalls nicht der Erwerbssphäre des Steuerpflichtigen zugeordnet werden. Dies gilt auch, wenn und soweit die
Kosten deshalb angefallen sind, weil sich die Übergeber die weitere Nutzung des zugewendeten Vermögens zur Einkunftserzielung
vorbehalten haben. Insofern besteht zwar durchaus auch ein wirtschaftlicher Zusammenhang der gezahlten Grunderwerbsteuer mit
künftigen Vermietungseinkünften des Übergebers, die Aufwendungen sind aber bei wertender Betrachtung nicht durch die Absicht,
steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen, verursacht, sondern finden ihre Veranlassung unmittelbar in der unentgeltlichen Zuwendung
der Immobilie. Dieser Vorgang ist wegen § 12 Nr. 2 EStG dem privaten Bereich zuzuordnen und überlagert andere Veranlassungszusammenhänge
vollständig.
Fundstelle(n): DStR 2021 S. 6 Nr. 2 DStRE 2021 S. 206 Nr. 4 ErbStB 2020 S. 290 Nr. 10 VAAAH-57059
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