1) Bei Verwandtschaft in gerader Linie steht zwischen dem an der veräußernden Gesamthand beteiligten Gesamthänder und dem
an der erwerbenden Gestamhand beteiligten Gesamthänder das Nichtbeteiligtsein an der jeweils anderen Gesamthand der Gewährung
der Vergünstigung nach § 6 GrEStG nicht entgegen.
2) § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass - trotz der Aufgabe der gesamthänderischen
Mitberechtigung oder Verminderung der vermögensmäßigen Beteiligung des grundstückseinbringenden Gesamthänders innerhalb der
Fünfjahresfrist - die Vergünstigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG nicht entfällt, wenn der grundstückseinbringende Gesamthänder
seine gesamthänderische Mitberechtigung durch einen einheitlichen Rechtsakt verliert oder mindert, der seinerseits nach §
1 Abs. 2a GrEStG grunderwerbsteuerbar ist und somit die vom Gesetz geforderte Steuerumgehung objektiv ausscheidet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2020 S. 1701 Nr. 22 ErbStB 2020 S. 315 Nr. 11 TAAAH-57051
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