Gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus VuV bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)
Leitsatz
1) Soweit eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gemeinschaftlich unter Einsatz von Gemeinschaftseigentum Einkünfte erzielt,
sind diese gesondert und einheitlich festzustellen.
2) Außerhalb des Gemeinschaftseigentums findet für eine WEG eine Feststellung von Einkünften auch dann statt, wenn mehrere
Grundstückseigentümer als gemeinschaftliche Bruchteilseigentümer eines Vermietungsobjekts, dieses gemeinschaftlich als WEG
vermieten.
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 12 Nr. 48 DStRE 2021 S. 109 Nr. 2 MAAAH-57049
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