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NWB Nr. 36 vom Seite 2675

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Umsätzen aus Geldspielautomaten

Anmerkung zu den BFH-Urteilen v. 11.12.2019 - XI R 13/18, XI R 23/18 und XI R 26/18

Dr. Matthias Oldiges

[i]Oldiges, NWB 31/2019 S. 2271Der BFH hat am in drei im Wesentlichen inhaltsgleichen Urteilen über die Frage entschieden, ob die vom EuGH in der Rechtssache „Baštová“ aufgestellten Grundsätze auch für Umsätze aus Geldspielautomaten Anwendung finden ( „Baštová“, NWB UAAAF-89465). Danach kann es an einem für die Steuerbarkeit erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung fehlen, wenn eine Zahlung ungewiss und von Unwägbarkeiten abhängig ist. Vor diesem Hintergrund stellte sich die Frage, ob auch Betreiber von Geldspielautomaten von dieser Rechtsprechung profitieren können. Die Finanzverwaltung wendet die vom EuGH in der Rechtssache „Baštová“ aufgestellten Grundsätze nicht bei Geldspielautomaten an. Das BMF bestätigte im Schreiben v. , dass die Leistungen eines Geldspielautomatenaufstellers oder Spielbankbetreibers seiner Auffassung nach steuerbar sind. Denn deren sonstige Leistung bestehe in der Zulassung zum Spiel mit Gewinnchance und der Spieleinsatz der Teilnehmer stelle die entgeltliche Gegenleistung dar (vgl. BStBl 2019 I S. 512; Oldiges, ). Der folgende Beitrag stellt zunächst die (BStBl 2020 II S. 296), XI R 23/18 ( NWB NAAAH-46267) und XI R 26/18 ( NWB XAAAH-46268) dar und geht anschließend auf die Folgen für die Praxis ein.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. , XI R 23/18 und XI R 26/18

1. Zugrundeliegende Sachverhalte

[i]Umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig?Die Beteiligten streiten hauptsächlich darüber, ob die vom Kläger ausgeführten Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit (Glücksspiel mit Geldeinsatz) umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig sind. Im zugrundeliegenden S. 2676Sachverhalt sind die Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften so eingestellt, dass ein bestimmter Prozentsatz der Spieleinsätze als Gewinn an die Spieler ausgezahlt wird.

[i]Kläger: Leistungsaustausch fehltDer Kläger war jeweils der Auffassung, dass seine Umsätze nach neuerer Rechtsprechung des EuGH nicht der Umsatzsteuer unterliegen würden. Es fehle an einem besteuerbaren Leistungsaustausch, da es vom Zufall abhängig ist, ob der jeweilige Spieler gewinnt oder verliert. Insbesondere ist es daher unklar, ob dem Kläger aus einem einzelnen Spiel überhaupt ein Entgelt verbleibt.

2. Urteilsgründe des BFH

Der BFH bestätigt seine frühere Rechtsprechung, wonach die Umsätze eines Geldspielautomatenbetreibers umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig sind.

a) Umsatzsteuerbarkeit der Umsätze

Mit Verweis auf seine eigene ständige Rechtsprechung, sowie die des EuGH, stellt der BFH die Grundsätze der Umsatzsteuerbarkeit dar. Danach setzt die Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG eine beliebige Vorteilsgewährung voraus, die zu einem Verbrauch führen kann. Der Vorteil muss dabei einem identifizierbaren Leistungsempfänger eingeräumt werden. Außerdem muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung und der tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung bestehen. Im Rahmen eines Rechtsverhältnisses müssen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet.

[i]Zufallsabhängigkeit der UmsatzhöheIm vorliegenden Fall sind der Gewinn des einzelnen Spielers und damit die Höhe der Umsätze des Klägers, die er gegenüber dem einzelnen Spieler als Leistungsempfänger erbringt, vom Zufall abhängig. Ungeachtet dieser Zufallsabhängigkeit geht der BFH davon aus, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Zur Begründung geht der BFH detailliert auf eine Vielzahl von EuGH-Entscheidungen ein: