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Einkommensteuer | Zufluss von Tantiemen bei verspäteter Feststellung des Jahresabschlusses (BFH)
Eine verspätete Feststellung des
Jahresabschlusses nach
§ 42a Abs. 2
GmbHG führt auch im Falle eines beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführers nicht per se zu einer Vorverlegung des
Zuflusses einer Tantieme auf den Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit bei
fristgerechter Aufstellung des Jahresabschlusses eingetreten wäre
(; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Der Kläger war beherrschender Anteilseigner und Geschäftsführer der A GmbH. Außerdem war der Kläger Alleingesellschafter und Geschäftsführer der B GmbH. Die A GmbH und die B GmbH gewährten ihren Geschäftsführern neben dem monatlichen Festgehalt Tantiemen.
Zum wurden in der Bilanz der A GmbH für jeden Geschäftsführer Tantiemen passiviert. In der Bilanz der B GmbH zum