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Arbeitsverhältnis | Berechtigung einer Abmahnung
Die Pflicht des Arbeitnehmers, an einer tarifvertraglich zulässigerweise angeordneten amtsärztlichen Untersuchung mitzuwirken, entfällt nicht allein deshalb, weil der Arbeitnehmer am Tag der Untersuchung arbeitsunfähig erkrankt unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines behandelnden Arztes.
Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck der tariflichen Vorschrift ist S. 2595es nicht Voraussetzung der amtsärztlichen Untersuchung, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Untersuchung arbeitsfähig ist. Die Untersuchung dient gerade dazu festzustellen, ob der Arbeitnehmer zur Leistung der vertraglich geschuldeten Arbeit (noch) in der Lage ist. [i]Jesgarzewski, NWB 30/2020 S. 2248Die Anordnung der Untersuchung wahrte im entschiedenen Fall auch die Grenzen des billigen Ermessens...