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BBK Nr. 17 vom

Gewerbesteuerliche Entlastungen zur Bewältigung der Corona-Krise

Änderungen durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz

Wolfgang Eggert

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz sind zahlreiche steuerliche Einzelmaßnahmen verabschiedet worden. Die Verbesserungen im Bereich der Gewerbesteuer finden sich in zwei Gesetzen: Wenig verwunderlich wurde dazu das Gewerbesteuergesetz geändert, nämlich bei der Hinzurechnung in § 8 GewStG. Die andere Änderung ist im EStG enthalten und betrifft die verbesserte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Beim Gewinn aus Gewerbebetrieb werden zur Ermittlung des Gewerbeertrags die in § 8 GewStG genannten Hinzurechnungen addiert (und die in § 9 GewStG aufgeführten Kürzungen subtrahiert).

Hinzugerechnet wird nach § 8 Nr. 1 GewStG ein Viertel der Summe aus

  1. Entgelten für Schulden,

  2. Renten und dauernden Lasten,

  3. Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,

  4. einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für bewegliche Wirtschaftsgüter,

  5. der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für unbewegliche Wirtschaftsgüter,

  6. einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten.

Die Hinzurechnung erfolgte bisher, soweit die Summe der Positionen a) bis f) den Betrag von 100.000 € überstiegen hatte. Durch das Zweite Corona-S...