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Testamentsvollstreckung – Gründung einer Stiftung von Todes wegen (OLG)
Ein Nachlasspfleger – dessen Wirkungskreis die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses umfasst – ist nicht beschwerdebefugt gegen Beschlüsse, die im Erbscheinsverfahren desjenigen Erblassers ergehen, für dessen unbekannte Erben er bestellt ist (Anschluss an BReg. 1a Z 36/89, BeckRS 2010, 27258).
Eine Stiftung erlangt erst durch die Anerkennung durch die Stiftungsbehörde Rechtsfähigkeit. Vor der Bekanntgabe der Anerkennung kann der später einzusetzende Stiftungsvorstand keine Rechtshandlungen vornehmen, die Wirkung für oder gegen die Stiftung entfalten; eine Vor-Stiftung ähnlich der Vor-GmbH oder dem Vor-Verein existiert nicht (Anschluss an , BStBl 2015 II S. 545, Rz. 54 ff.). Dies gilt auch für eine Stiftung von Todes wegen, so dass die Ern...