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Erbschaftsteuer – Behandlung einer „anderen Gegenleistung“ i. S. des § 20 UmwStG im Rahmen des § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 ErbStG (OFD)
In Umwandlungsfällen nach § 20 UmwStG kann die aufnehmende Kapitalgesellschaft dem Einbringenden neben den Gesellschaftsanteilen weitere Gegenleistungen für die Sacheinlage gewähren (§ 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG).
Wird hiervon Gebrauch gemacht, gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder Folgendes:
Es liegt eine nachsteuerunschädliche Einbringung nach § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG nur insoweit vor, als sie gegen Gewährung der Gesellschaftsanteile der Kapitalgesellschaft erfolgt. Soweit die Kapitalgesellschaft für die Einbringung des begünstigten Betriebsvermögens eine Gegenleistung in Form anderer Wirtschaftsgüter erbringt, handelt es sich um eine schädliche Veräußerung i. S. des § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 ErbStG.
Quelle: - St 711, NWB XAAAH-55674