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Umwandlungsbedingte Mehr- und Minderabführungen
Zugleich Anmerkungen zum
Eine außerorganschaftliche Mehrabführung resultierend aus einer Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf die Organgesellschaft, wobei die übergehenden Wirtschaftsgüter in der Steuerbilanz zum Buchwert und in der Handelsbilanz zu Zeitwerten angesetzt werden, führt nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz nicht zu einer vororganschaftlichen Mehrabführung. Damit entscheidet das FG gegen die Verwaltungsauffassung in Randnummer „Org. 33“ des Umwandlungssteuererlasses.
Sind außerorganschaftliche Mehrabführungen stets als vororganschaftliche Mehrabführungen zu qualifizieren?
Welche Kriterien bestehen für vororganschaftliche Mehrabführungen?
Welche Mehrabführungen können anlässlich einer Verschmelzung entstehen?
I. Einleitung
[i]Pagel/Tetzlaff, Organschaft,
Grundlagen NWB EAAAE-28096
Prinz, Besonderheiten
bei ertragsteuerlicher Organschaft, in: Prinz/Kanzler, Handbuch
Bilanzsteuerrecht, 3. Aufl. 2018, Rz. 1690
NWB HAAAG-89757
Betriebswirtschaftlich sinnvolle
Umstrukturierungen sollen steuerlich nicht
behindert werden. Das ist das primäre Ziel des Umwandlungssteuergesetzes.
Gleichwohl entsteht bei Umwandlungen und Einbringungen eine
ganze Reihe von steuerlichen Zweifelsfragen. Kommt noch eine ertragsteuerliche
Organschaft hinzu, vermehren sich die
Zweifelsfragen und die damit einhergehenden
Risiken schlagartig. Ein klassisches Beispiel, das bei einer Vielzahl von
Umwandlungen anzutreffen ist, ist die Frage nach Mehr- oder Minderabführungen.
Eine Besonderheit bei Umwandlungen sind hierbei sog.
außerorganschaftliche Mehr- und
Minderabführungen. Eine Kategorie, die in der
gesetzgeberischen Unterscheidung zwischen vororganschaftlichen und
organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen nicht vorhanden und daher
besonders zweifelbehaftet ist.
Einen derartigen Fall einer außerorganschaftlichen Mehrabführung hatte das zu entscheiden. Gemäß FG liegt auch dann keine vororganschaftliche Mehrabführung bei einer Verschmelzung einer Gesellschaft auf eine Organgesellschaft vor, wenn die übergehenden Wirtschaftsgüter in der Steuerbilanz zum Buchwert und in der Handelsbilanz zu Zeitwerten angesetzt werden. Damit entscheidet das FG entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung im Umwandlungssteuererlass, nach der die Rechtsfolgen einer vororganschaftlichen Mehrabführung ausgelöst würden.
Im nachfolgenden Beitrag werden zunächst der Sachverhalt und die Urteilsbegründung des FG Rheinland-Pfalz dargestellt. Darauf aufbauend werden mögliche Auswirkungen analysiert und am Beispiel einer Aufwärtsverschmelzung exemplarisch aufgezeigt, unter welchen Voraussetzungen Mehr- und Minderabführungen entstehen können.