Abzug von Aufwendungen einer Firma, die laufend Auslandsgeschäfte in größerem Umfang tätigt, für Währungsswaps als Betriebsausgaben
Leitsatz
1. Tätigt eine Firma laufend Auslandsgeschäfte in größerem Umfang, so genügt ein nur pauschaler Vortrag von Zahlungspflichten
in ausländischer Währung nicht, um das Abzugsverbot für Termingeschäfte entfallen zu lassen. Notwendig ist ein konkreter Vortrag
zu den Fremdwährungsgeschäften und den zu erwartenden Risiken sowie zur Geeignetheit von Swapverträgen, die behaupteten Risiken
abzusichern.
2. Die Rechtsfolge des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG bezieht sich nicht auf ein negatives Ergebnis eines einzelnen Geschäfts, vielmehr
ist auf den Saldo sämtlicher Termingeschäfte im Wirtschaftsjahr abzustellen.
3. Termingeschäfte sind Verträge über Wertpapiere, vertretbare Waren oder Devisen nach gleichartigen Bedingungen, die von
beiden Seiten erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu erfüllen sind (zeitliches Auseinanderfallen von Verpflichtungs-
und Erfüllungsgeschäft) und die zudem eine Beziehung zu einem Terminmarkt haben, der es ermöglicht, jederzeit ein Gegengeschäft
abzuschließen.
Fundstelle(n): DStR 2021 S. 6 Nr. 3 DStRE 2021 S. 193 Nr. 4 LAAAH-56504
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