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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 9 K 719/17 E EFG 2020 S. 1233 Nr. 17

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 4 Satz 8

Doppelte Haushaltsführung bei Auslandsstudium: Eigener Hausstand im Wohnhaus der Eltern – Finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung – Erstreckung auf sämtliche Kosten der Haushaltsführung

Leitsatz

Durch die Anmietung zweier Zimmer im Obergeschoss des Elternhauses während eines Auslandsstudiums gegen eine nach den Gesamtkosten des Gebäudes bemessene anteilige Kostentragung wird keine doppelte Haushaltsführung an einem eigenen Hausstand des Kindes außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte begründet, weil eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG auch die teilweise Übernahme der Kosten für die gemeinsame Lebenshaltung einer Haushaltsgemeinschaft, insbesondere in Gestalt von Lebens- und Verbrauchsmitteln für die alltägliche Durchführung der gemeinsamen Haushaltsführung, umfassen muss.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 6 Nr. 43
DStRE 2020 S. 1414 Nr. 23
EFG 2020 S. 1233 Nr. 17
XAAAH-56500

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