Doppelte Haushaltsführung bei Auslandsstudium: Eigener Hausstand
im Wohnhaus der Eltern – Finanzielle Beteiligung an den Kosten der
Lebensführung – Erstreckung auf sämtliche Kosten der
Haushaltsführung
Leitsatz
Durch die Anmietung zweier Zimmer im Obergeschoss des Elternhauses während eines Auslandsstudiums gegen eine nach den Gesamtkosten
des Gebäudes bemessene anteilige Kostentragung wird keine doppelte Haushaltsführung an einem eigenen Hausstand des Kindes
außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte begründet, weil eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung
i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG auch die teilweise Übernahme der Kosten für die gemeinsame Lebenshaltung einer
Haushaltsgemeinschaft, insbesondere in Gestalt von Lebens- und Verbrauchsmitteln für die alltägliche Durchführung der gemeinsamen
Haushaltsführung, umfassen muss.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 6 Nr. 43 DStRE 2020 S. 1414 Nr. 23 EFG 2020 S. 1233 Nr. 17 XAAAH-56500
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