Abschnitt II: Die einzelnen Abgaben
§ 8a Wiederkehrender Beitrag für Verkehrsanlagen [1]
(1) 1Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass anstelle der Erhebung einmaliger Beiträge die jährlichen Investitionsaufwendungen für die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) ihres gesamten Gebiets oder einzelner Abrechnungseinheiten (Gebietsteile) als wiederkehrender Beitrag auf alle in dem Gebiet oder in der Abrechnungseinheit gelegenen Grundstücke verteilt werden, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der im Abrechnungsgebiet gelegenen Verkehrsanlagen ein besonderer Vorteil geboten wird. 2Die Entscheidung über die eine Einheit bildenden Verkehrsanlagen trägt die Gemeinde in Wahrnehmung ihres Selbstverwaltungsrechts unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten. 3Einer weitergehenden Begründung bedarf die Entscheidung nur, wenn statt sämtlicher Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets der Gemeinde lediglich Verkehrsanlagen einzelner, von einander abgrenzbarer Gebietsteile als einheitliche öffentliche Einrichtung bestimmt werden.
(2) 1Die zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefassten Verkehrsanlagen gelten als einheitliche kommunale Einrichtung. 2Die Bildung eines Abrechnungsgebiets setzt voraus, dass die Straßen in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen. 3Ein derartiger Zusammenhang kann insbesondere deshalb gegeben sein, weil die Verkehrsanlagen
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde oder
innerhalb selbständiger städtebaulicher Einheiten oder
innerhalb einzelner Baugebiete (§ 1 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung)
liegen. 4Die Abrechnungsgebiete sind in der Satzung zu bestimmen.
(3) 1Der Beitragssatz wird ermittelt, indem die jährlichen Investitionsaufwendungen für alle Verkehrsanlagen des Abrechnungsgebiets nach Abzug des Gemeindeanteils (Absatz 4) auf die Grundstücke verteilt werden, die der Beitragspflicht nach Absatz 1 unterliegen. 2Bei der Ermittlung des Beitragssatzes kann anstelle der jährlichen Investitionsaufwendungen vom Durchschnitt der im Zeitraum von bis zu fünf Jahren zu erwartenden Investitionsaufwendungen ausgegangen werden. 3Weichen nach Ablauf dieses Zeitraums die tatsächlichen von den im Durchschnitt erwarteten Investitionsaufwendungen ab, so ist das Beitragsaufkommen der folgenden Jahre entsprechend auszugleichen.
(4) 1Bei der Ermittlung der Beiträge bleibt ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Teil (Gemeindeanteil) außer Ansatz, der dem nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnenden Verkehrsaufkommen entspricht. 2Der Gemeindeanteil ist in der Satzung festzulegen und beträgt nicht weniger als 15 vom Hundert des Aufwandes.
(5) 1Die Beitragsschuld entsteht jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr. 2Auf die Beitragsschuld können ab Beginn des Kalenderjahres angemessene Vorauszahlungen verlangt werden.
(6) Im Übrigen gilt § 8 Abs. 5 und 7 entsprechend.
(7) 1Um eine Doppelbelastung von Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten zu vermeiden, treffen die Gemeinden durch Satzung Überleitungsregelungen für die Fälle, in denen vor oder nach der Einführung des wiederkehrenden Beitrags Erschließungsbeiträge oder Ausgleichsbeträge nach dem Baugesetzbuch oder Kosten der erstmaligen Herstellung aufgrund öffentlich-rechtlicher Verträge, insbesondere Erschließungsverträge, sonstiger städtebaulicher Verträge oder aufgrund eines Vorhaben- und Erschließungsplans nach dem Baugesetzbuch geleistet worden sind oder zu leisten sind. 2Entsprechendes gilt, wenn von einmaligen Beiträgen nach § 8 auf wiederkehrende Beiträge oder wenn von wiederkehrenden Beiträgen auf einmalige Beiträge umgestellt wird. 3Für Fälle nach Satz 1 und Satz 2, erste Alternative ist ein Zeitraum zu bestimmen, innerhalb dessen die Grundstücke bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags nicht berücksichtigt und nicht beitragspflichtig werden. 4Bei der Bestimmung des Zeitraums sollen die übliche Nutzungsdauer der Verkehrsanlagen und der Umfang der einmaligen Belastung berücksichtigt werden. 5Bei der Umstellung von wiederkehrenden Beiträgen auf einmalige Beiträge ist in der Satzung der Umfang der Anrechnung von geleisteten wiederkehrenden Beiträgen auf den nächsten einmaligen Beitrag zu bestimmen. 6Dabei können wiederkehrende Beiträge, die nach der letzten mit wiederkehrenden Beiträgen finanzierten Investitionsmaßnahme an der Verkehrsanlage gezahlt worden sind, auf den einmaligen Beitrag angerechnet werden. 7Wiederkehrende Beiträge, deren Zahlung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht nach § 8 Abs. 4 Satz 3 , länger als der Zeitraum der üblichen Nutzungsdauer zurückliegt, können auf den einmaligen Beitrag nicht angerechnet werden.
(8) Soweit für Straßenbaumaßnahmen bereits Vorauszahlungen nach § 8 Abs. 4 Satz 4 erhoben worden sind, bestimmt die Gemeinde durch Satzung, ob die Straßenbaumaßnahme nach der zum Zeitpunkt der Erhebung der Vorauszahlung geltenden Regelung abgerechnet und abgeschlossen oder ob diese in den wiederkehrenden Beitrag einbezogen werden soll.
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DAAAH-56323
1Anm. d. Red.: § 8a i. d. F. des Gesetzes v. (GVOBl Schl.-H. S. 740) mit Wirkung v. .