KAG SH § 7

Abschnitt II: Die einzelnen Abgaben

§ 7 Kosten der Unterhaltung von Gewässern [1]

(1) 1Die abgabenberechtigten Körperschaften können die Kosten, die durch die Unterhaltung von fließenden Gewässern zweiter Ordnung nach dem Landeswassergesetz entstehen, durch Erhebung von Benutzungsgebühren decken. 2§ 30 Absatz 2 des Landeswassergesetzes gilt entsprechend.

(2) 1Für die Deckung der Kosten der Mitgliedschaft in Wasser- und Bodenverbänden nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Landeswassergesetzes gelten die Unterhaltungsverpflichteten im Sinne des § 28 Absatz 1 und 2 des Landeswassergesetzes als Benutzerinnen und/oder Benutzer. 2Für die Benutzung von Anlagen eines Wasser- und Bodenverbandes oder von kommunalen Anlagen, die im Zusammenhang mit Anlagen des Verbandes stehen, dürfen jedoch Benutzungsgebühren von den Verbandsmitgliedern insoweit nicht erhoben werden, als diese selbst hierfür an den Verband Beiträge zu leisten haben.

(3) Soweit nach § 30 Absatz 2 des Landeswassergesetzes abgabenberechtigte Körperschaften die Unterhaltungspflicht erfüllen, können Benutzungsgebühren nur von den Unterhaltungspflichtigen nach § 28 Absatz 1 des Landeswassergesetzes erhoben werden.

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DAAAH-56323

1Anm. d. Red.: § 7 i. d. F. des Gesetzes v. (GVOBl Schl.-H. S. 425) mit Wirkung v. .